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Satzung

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Satzung des Radsport-Club Rot-Gold Bremen e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Radsport-Club Rot-Gold Bremen (Kurzform RSC Rot-Gold Bremen) mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Bremen.
Der Verein ist Mitglied des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. und des Landessportbundes Bremen e.V.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung, Pflege und Verbreitung des Sports, insbesondere des Radsports. Der Verein will seinen Mitgliedern die Möglichkeit schaffen, neben der Ausübung des Radsports in seinen verschiedenen Erscheinungsformen sportliche Gesinnung und Haltung zu üben, persönliche Kontakte zu pflegen sowie körperliche Gesundheit zu erlangen und zu erhalten.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral, handelt nach den Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
3. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. passiven Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
d. jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
e. fördernden Mitgliedern.
1.1. Aktive Mitglieder sind solche, die aktiv den Radsport betreiben und an Sportveranstaltungen teilnehmen. Sie betreiben den Radsport in den Abteilungen des Vereins für Rennsport, Radtourenfahren und eventuell weiteren noch einzurichtenden Abteilungen, die von je einem Fachwart geleitet werden.
1.2. Passives Mitglied ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ohne aktiv Radsport im RSC Rot-Gold zu betreiben den Vereinszweck fördert.
1.3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, sofern sie sich um eine Förderung des Vereins und des Radsports Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
1.4. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Sie können eine eigene radsportliche Abteilung im Verein bilden, die von einem Jugendfachwart geleitet wird.
1.5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie Interesse an dem Verein in Form finanzieller Zuwendungen bekundet. Es besitzt kein Stimmrecht und ist nicht wählbar.
2. Die Mitglieder nach 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 werden mit der Mitgliedschaft auch Mitglieder im Bund Deutscher Radfahrer (BDR).
3. Die Mitglieder nach den Absätzen 1.1 – 1.4 werden nachfolgend als ordentliche Mitglieder bezeichnet.

§ 4 Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme oder Ablehnung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Schriftform ist auch mit elektronischer Post (E-Mail) gewahrt. Die Kündigung muss dem Vorstand gegenüber spätestens zum 30. September (Poststempel bzw. Datum der elektronischen Post) erklärt worden sein. Falls dies nicht geschieht, ist der Beitrag für das darauffolgende Jahr weiter zu entrichten. Der Austritt zu einem früheren Zeitpunkt als dem 30. September entbindet nicht von der Beitragszahlung für das Geschäftsjahr. Der Vorstand kann in Härtefällen entscheiden, den Folgebeitrag zu erlassen.
3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss kann vom Vorstand oder 1/10 der ordentlichen Mitglieder beantragt werden.
4. Zur Durchführung des Beschlusses ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich. Jedes Mitglied, gegen das ein Antrag auf Ausschluss gestellt wurde, hat das Recht auf Anhörung vor der diesbezüglichen Abstimmung.
5. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung seinen Zahlungen nicht nachkommt.
b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung, sowie bei grob unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten.
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, bei Kundgabe extremistischer, insbesondere rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremer Kennzeichen und Symbole.
6. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit der Begründung des Beschlusses vom Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist unwiderruflich.
7. Der Ausgeschlossene verliert alle Rechte an dem Verein, hat aber seinen bis zum Ausschluss entstandenen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachzukommen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder
haben kein passives Wahlrecht, sind aber ab 16 Jahren stimmberechtigt.
2. Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Befolgung dieser Satzung verpflichtet, es ist gehalten, zur Verwirklichung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse beizutragen.
3. Von den aktiven Mitgliedern ist zu erwarten, dass sie an den angesetzten Veranstaltungen teilnehmen. Die Teilnahme an Trainingsstunden und Wettkämpfen ist erwünscht.
4. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift dem Verein umgehend mitzuteilen.
5. Mitglieder, die am elektronischen Schriftverkehr mit dem Verein teilnehmen, sind verpflichtet, Änderungen der Kontaktdaten dem Verein unverzüglich mitzuteilen

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festlegt.

§ 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) den Erlass und die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins.
b) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Wahl der Kassenprüfer und evtl. personale Vertretung (§30 BGB).
c) die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Jahresberichtes und der Haushaltsrechnung,
d) die Beschlussfassung über den Haushalt.
2. Die Mitgliederversammlung kann außerdem über grundsätzliche Angelegenheiten beschließen
a) für die sie sich die Beschlussfassung im Einzelfall vorbehält,
b) die ihr der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet spätestens 2 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens enthalten:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung und ggf. der letzten außerordentlichen Mitgliederversammlung. Das zu genehmigende Protokoll wird mit der Einladung versandt.
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts für das vergangene Geschäftsjahr.
c) Beschlussfassung über den vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
d) Berichte der Fachwarte.
e) Festsetzung der Beiträge.
f) Entlastung des Vorstandes.
g) Wahl der Kassenprüfer.
h) Gegebenenfalls Wahl des Vorstandes.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie bei Wahlen einer vorläufigen Kandidatenliste einberufen wurde. Die Kandidatenliste kann bis zum Zeitpunkt der Wahl erweitert werden. Mitglieder, die am elektronischen Schriftverkehr mit dem Verein teilnehmen, erhalten die Einladung mit elektronischer Post (E-Mail). Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in dringenden Fällen vom Vorstand einzuberufen, wenn 2/3 des Vorstandes oder 1/10 aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. Die Einberufung muss spätestens 5 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Einladungsgrundes erfolgen.
4. Die allgemeine Mitgliederversammlung (Monatsversammlung) kann monatlich stattfinden. Die Einladung hierzu ergeht durch Terminbekanntgabe auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung bzw. auf dem in der Jahreshauptversammlung festgelegten Jahresplan und ist weiterhin der Homepage des Vereins zu entnehmen.
5. Über den Verlauf und die Beschlussfassung jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Die außerordentlichen und allgemeinen Mitgliederversammlungen sind wie die Jahreshauptversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen aller Versammlungen können offen oder geheim durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung muss vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine solche verlangt.
7. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Angelegenheiten, die nur eine Fachabteilung betreffen, von den anwesenden Mitgliedern dieser Fachabteilung alleine während der Mitgliederversammlung entschieden werden können.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
den Fachwarten
Die Fachwartsämter werden von der Jahreshauptversammlung eingerichtet.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer im Interesse des Vereinszwecks getätigten Auslagen.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden und dürfen nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden.

§ 13 Vorstandswahl
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre.
2. Wiederwahl ist zulässig.
3. Jedes gewählte Vorstandsmitglied kann von seinem Amt zurücktreten.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat eine innerhalb von 4 Wochen mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu wählen.
5. Eine Amtsenthebung ist auf Vorschlag von 2/3 aller übrigen Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung möglich.
6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener oder geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit. Eine geheime Wahl muss vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine solche verlangt oder wenn für ein Vorstandsamt mehr als ein Kandidat zur Verfügung steht.

§ 14 Rechtliche Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertreten.

§ 15 Tätigkeit des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder sich die Beschlussfassung im Einzelfall vorbehält. Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung hat der Vorstand der Mitgliederversammlung rechtzeitig vorzulegen.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tritt zu Sitzungen nach Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen zusammen, und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, der auch den Vorsitz führt. Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Buchführung verpflichtet. Er hat der Mitgliederversammlung einen Jahres- und Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht muss aus einer Vermögensübersicht (geringwertige Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgeführt werden) und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen.

§ 16 Befugnisse des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 14.
2. In wichtigen Angelegenheiten, die sonst allgemein von der Mitgliederversammlung entschieden werden und deren Erledigung und Entscheidung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht aufgeschoben werden kann, ist der Vorstand ermächtigt, selbst zu handeln und dazu verpflichtet, diese Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.
3. Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan zu erstellen, der vom Vorstand zu genehmigen und von diesem der jährlichen Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen den Kassenprüfern vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung entgegen. Zahlungen für Vereinszwecke kann er selbständig mit eigener Unterschriftsbefugnis bis zu einer Höhe von Euro 300,00 vornehmen. Für höhere Auszahlungen ist die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.

§ 17 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr auf Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, so dass stets zwei Kassenprüfer im Amt sind.
2. Sofortige Wiederwahl ist unzulässig.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
4. Die Kassenprüfer müssen einmal im Geschäftsjahr die Kassenbücher, Belege und die Kasse prüfen. Sie haben ferner das Recht, ohne vorherige Anmeldung weitere Prüfungen vorzunehmen.
5. Zur Kassenprüfung müssen beide Kassenprüfer anwesend sein. Ist einer von beiden dauerhaft verhindert, muss die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Stellvertreter wählen.
6. Sollte einer der Kassenprüfer verhindert sein an einer kurzfristig erforderlichen Kassenprüfung teilzunehmen, benennt der verbleibende Kassenprüfer für diese Prüfung ein ordentliches Mitglied als Ersatzprüfer.
7. Werden bei einer Prüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt, so müssen die Kassenprüfer dem Vorsitzenden darüber berichten, und falls von ihnen für erforderlich gehalten, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Vorsitzende muss diesem Verlangen sofort entsprechen.
8. Die Kassenprüfer müssen der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung und den Vermögensstand gem. §15.4 geben.

§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen auf der Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung als solche bezeichnet sein. Die Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der
Einladung zugehen.

§ 19 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet ausschließlich die Jahreshauptversammlung bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 20 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Unfallschäden und Sachverluste. In alle den Verein betreffenden Verträge hat der Vorstand im Übrigen eine Klausel aufzunehmen, derzufolge dem Verein für die Erfüllung nur mit dem Vereinsvermögen, die Vereinsmitglieder indes nicht als Gesamtschuldner daneben mit ihrem gesamten Vermögen haften.

§ 21 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, das Geburtsdatum, die Telefonnummer, die Mailadresse sowie die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vorstandsmitglieder gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Als Mitglied des Landessportbundes Bremen und des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Alter und Mitgliedsnummer sowie für die Ausstellung besonderer Ausweispapiere für die Teilnahme an Sonderveranstaltungen die Anschrift. Bei Vorstandsmitgliedern werden
darüber hinaus die Telefonnummern und Mailadressen sowie die Funktion weitergegeben.
3. Im Rahmen von durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Gruppenversicherungsverträgen können Daten weitergegeben werden.
4. Der Vorstand macht geplante und durchgeführte Veranstaltungen sowie erreichte Ergebnisse auf seiner Internetseite und teilweise in der örtlichen Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit vom Vorstand verlangen, dass seine Daten mit Ausnahme der Platzierungsdaten in der
Jahreswertung nicht veröffentlicht werden.
5. Bei Veranstaltungen des Vereins können Fotos aufgenommen werden, die in der Presse oder der vereinseigenen Homepage veröffentlicht werden können.
Dem kann jedes Mitglied widersprechen. Auf die Veröffentlichung von Fotos durch Dritte hat der Verein keinen Einfluss.
6. Nur Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben erhalten eine Mitgliederliste mit den zur Ausübung der Funktion erforderlichen Daten.
7. Eine Weitergabe von Daten der Vereinsmitglieder für andere Zwecke, z.B. zur Erhebung von statistischen Daten oder zu Werbezwecken, ist ausgeschlossen.
8. Beim Ausscheiden aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des ausscheidenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie beim Amtsgericht Bremen in das Vereinsregister eingetragen ist und ersetzt die bisher gültige Satzung.
Die in der Mitgliederversammlung am 18.02.2015 neu gefasste Satzung ist am 12.10.2015 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen unter VR 3585 HB mit der laufenden Nummer 6 eingetragen worden.

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